Dienstleister der Kfz-Gutachter

Willkommen

Seit 2013 ist Kfz-Schadendienst Ihr unabhängiger Dienstleister im Kfz-Wesen, welches es sich zur Aufgabe gemacht hat Kfz-Sachverständige, Meister und Altgesellen bei der Gutachtenerstellung administrativ zu entlasten. Ferner unterstützen wir Neueinsteiger in der Startphase sich die Anschaffung, sowie Bedienung komplexer und teurer Software zu ersparen.

Wir erstellen für Sie schnell und qualifiziert vollständige Kfz-Gutachten mit Ihrem persönlichen Briefkopf. Inklusive den dazu notwendigen Vor- und Nachtexten, der Schadenkalkulationen, der Ermittlung des Nutzungsausfalles, des Wiederbeschaffungs-, Rest- und merkantilen Minderwertes. Zudem erhalten Sie alle Anschreiben für die jeweiligen Parteien (Versicherung, Rechtsanwalt, Auftraggeber) vorgeschrieben und versandfertig inklusive der Honorarrechnung an die Versicherung.

Unsere Leistungen

Kfz-Schadendienst Gutachter Sachverständiger Zertifikat Zertifizierung
  • Die Erstellung von Kfz-Gutachten, inklusive der Vor- und Nachtexte.
  • Die Erstellung von Reparaturkostenkalkulationen.
  • Die Ermittlung der Wertminderung (merkantiler Minderwert).
  • Die Ermittlung des Nutzungsausfalles.
  • Die neutrale Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes.
  • Die Erstellung der Reparaturbestätigung.
  • Die neutrale Ermittlung von Restwerten, durch gängige Restwertbörsen.
  • Das Ermitteln der Stundensätze der ortsansässigen Werkstätten.
  • Telefonate zu Versicherungen und zum Zentralruf der Autoversicherer.
  • Auf Wunsch schicken wir Ihnen per Post das fertiggestellte Gutachten, in gewünschter Anzahl zum direkten Weiterversand zu.

Ihre Vorteile

  • Ein persönlicher Ansprechpartner, von der Erstellung bis zum Versand.
  • Keine bindenden Kooperationsverträge.
  • Komplette Auftragsabwicklung, innerhalb von zwei Werktagen, nach Eingang und Prüfung der vollständigen Unterlagen.
  • Kostenlose Änderung, innerhalb von drei Werktagen nach Gutachtenerstellung.
  • Mehr zeitliche Flexibilität und weniger Administration.
  • Keine Personal-, Lohn- und Ausfallkosten.
  • Keine zusätzlichen Soft- und Hardware Kosten.
  • Eine durchgehend hohe und gleichbleibende Qualität.
  • Kostenloser Gutachtenversand per Email.
  • Wir kontaktieren keinen Ihrer Kunden oder deren Rechtsanwälte.
Zertifizierter Kfz-Schadendienst Wie werde ich Gutachter Sachverständiger

Leitfaden

DIN EN ISO IEC 17024 Kfz-Schadendienst Wie werde ich Gutachter Sachverständiger
  • Sie registrieren sich kostenlos und unverbindlich auf unserer Homepage.
  • Sie begutachten eigenständig das beschädigte Fahrzeug Ihres Kunden und erstellen aussagekräftige Digitalfotos.
  • Nun füllen Sie möglichst sorgfältig unser Online-Auftragsformular aus und senden es uns samt der Digitalfotos online zu.
  • Nach Eingang Ihrer Anfrage prüfen wir Ihren Vorgang auf Plausibilität und Durchführbarkeit. Im positiven Fall werden unsere Sachverständigen Ihren Auftrag nach Ihren Vorgaben bearbeiten und Ihnen das Gutachten innerhalb von 2 Werktagen per E-Mail als PDF zur Weiterleitung an die gegnerische Versicherung zusenden. Zudem erstellen wir Ihnen alle Anschreiben für die jeweiligen Parteien (Versicherung, Rechtsanwalt, Auftraggeber) und überreichen Ihnen diese versandfertig.
  • Korrekturen sind innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt des Gutachtens im Pauschalpreis mit enthalten.
  • Die Kalkulation des Schadens wird mit den professionellen Kalkulationsprogrammen Audatex oder DAT durchgeführt.

Häufig gestellte Fragen

Drücken Sie oben in der Menüleiste auf Registrierung und geben Sie Ihre vollständigen Daten ein. Die Registrierung ist unverbindlich und kostenlos. Innerhalb von 24 Stunden nach der Überprüfung Ihrer Daten erhalten Sie von uns eine Kunden-Nr., sowie ein Passwort für den Mitgliederbereich.

Bitte beachten Sie, dass wir unsere Dienstleistungen, i.d.R nur zertifizierten Kfz-Meistern mit entsprechenden Fachkenntnissen oder Ingenieuren aus dem Kfz-Wesen zur Verfügung stellen. Aber auch Personen mit entsprechenden Voraussetzungen (z.B. Altgesellen) sowie mit nachweislichen Fachkenntnissen (z.B. durch eine Zertizifierung), die Ihre Sachkunde und Berufserfahrungen darlegen können.

Rechtlich hat die Schadenerfassung vor Ort, durch einen Kfz-Meister oder Kfz-Sachverständigen, persönlich zu erfolgen. Um einen hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten sollte auch die Endabnahme des unsererseits erstellten Gutachtens durch selbigen erfolgen.

Rufen Sie ganz einfach mit ihrem Tablet oder PC unser interaktives Online-Formular zur Schadenserfassung auf. Somit können Sie direkt beim begutachten des Schadens alle relevanten Daten eingeben. Zu guter Letzt müssen Sie nur noch die Fotos und den Fahrzeugschein hochladen und alles zusammen absenden.

Das Gutachten beinhaltet die Vor- und Nachtexte, die Festlegung des Wiederbeschaffungswertes und des Nutzungsausfalls, die VIN-Abfrage sowie ggf. die Berechnung der Wertminderung. Zudem erhalten Sie alle Anschreiben für die jeweiligen Parteien (Versicherung, Rechtsanwalt, Auftraggeber) vorgeschrieben und versandfertig anbei inkl. der Honorarrechnung an die Versicherung.

Sie sind an keinen Kooperationsvertrag gebunden und können unsere Dienstleistungen nach Bedarf abrufen.

Die Kalkulation wird mit professionellen Kalkulationsprogrammen wie Audatex oder DAT durchgeführt. Dabei wird immer auf die aktuellste Version zurückgegriffen. Nach Eingang Ihrer Anfrage prüfen wir Ihren Vorgang auf Durchführbarkeit. Im positiven Fall erhalten Sie Ihr vollständiges Gutachten innerhalb von zwei Werktagen per eMail.

Sie haben bei der Erstübertragung etwas vergessen oder bei der Demontage zeigten sich weitere Schäden? Kein Problem. Kleinere Änderungen sind innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt des Gutachtens im Pauschalpreis enthalten. Sollte es sich jedoch um gravierende Änderungen (z. B. Änderungen des Fahrzeugtyps) oder um weitere Änderungen handeln, werden diese gesondert berechnet.

Als Basis für die Kalkulation arbeiten wir mit den für Ihr Postleitzahlengebiet ortsüblichen Stundenlohnverrechnungssätzen. Sollten Sie Ihre eigenen Stundenlohnverrechnungssätze oder die Ihrer Fachwerkstatt als Kalkulationsgrundlage wünschen, geben Sie die einfach im Schadenerfassungsformular an. Gleiches gilt für eventuell anfallende Aufschläge für Teile und für die Verbringungskosten zum Lackierer.

Unsere komplette Preisliste senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu. Die Preise für die Gutachtenerstellung sind wie das Gutachterhonorar nach Schadenssumme gestaffelt.

Wie werde ich Kfz Gutachter Sachverständiger ? Kann ich Kfz Gutachter Sachverständiger werden ? Sie möchten Kfz Gutachter Sachverständiger werden

Sachverständiger Ein Sachverständiger (englisch expert) oder Gutachter ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet. Inhaltsverzeichnis Definitionen Rechtslage Deutschland Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v.-Sachverständige) Zertifizierte Sachverständige Amtlich anerkannte Sachverständige Anerkannte Sachverständige Behörden als Sachverständige Freie Sachverständige Österreich Übersicht Bestellung Eidesleistung Rezertifizierung Befangenheit Elektronischer Rechtsverkehr Schweiz Liechtenstein Rechtsgebiete Zivilprozessordnung Strafprozessordnung AO und FGO Ausbildung, Altersgrenze und Vergütung Ausbildung Altersgrenze Vergütung Sachverständigengruppen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige Staatlich anerkannte Sachverständige (Deutschland) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Deutschland) Medizinische Sachverständige (Deutschland) Freie und allgemein anerkannte, sonstig qualifizierte Sachverständige Sachverständigenverbände
Siehe auch Literatur Weblinks Einzelnachweise Definitionen Der Sachverständige hat die Aufgabe, im Rahmen seines Fachgebietes Feststellungen zu treffen und diese in einem zweiten Schritt Außenstehenden zu vermitteln. Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen zu einem bestimmten Fachgebiet, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung im Wege eines Auftrags übertragen. Speziell wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten oder Entscheidungsgremien verwendet. Der Verhandlungsgrundsatz legt fest, dass der tatsächliche Prozessstoff, auf dem die spätere Entscheidung des Gerichts beruht, von den Parteien beizubringen ist. Die Parteien (Kläger/Beklagter, Anklage/Beschuldigter) tragen selbst durch ihre Klageschrift/Anklageschrift zu diesem Prozessstoff bei und bedienen sich der Zeugen und Sachverständigen. Dabei ist zwischen dem Parteigutachten und dem durch das Gericht beauftragten Gerichtsgutachten zu unterscheiden. Der Sachverständigenbeweis hat gemäß § 355 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht stattzufinden. Er ist ein besonderes Beweismittel, daher ist es von entscheidender Bedeutung, welchen Sachverständigen das Gericht auswählt. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Die Beschränkung auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist kein fester Grundsatz des Verfahrens- und Prozessrechts. Sachverständige wirken in einem Verwaltungsverfahren an der Sachverhaltsermittlung mit, indem sie aus bereits aktenkundigen oder von ihnen erst zu erhebenden Tatsachen auf Grund ihres besonderen Fachwissens Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Umständen ziehen, die ihrerseits der Behörde eine Schlussfolgerung auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen ermöglichen oder erleichtern. Der Sachverständige erstellt zuerst einen Befund, das ist die Zusammenfassung der bekannten und/oder von ihm erst zu ermittelnden Tatsachen und stützt darauf sein Gutachten, das ist das fachliche Urteil darüber, welche Tatsachen aus dem Befund erschlossen werden können. EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt:
„Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen“. Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der „besonderen Sachkunde“. In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss, sowie durch eine mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet. Für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten kann auch der Abschluss als Handwerksmeister sowie eine entsprechende Berufspraxis in Verbindung mit umfangreicher fachlicher und rechtlicher Fortbildung ausreichend sein.
Die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen. Die irreführende Verwendung des Begriffs kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung und eine mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachgewiesen werden können, damit aber geworben wird. In Familiengerichten (Deutschland) werden Gutachter in Sorgerechtsfragen, zur Aufenthaltsbestimmung oder zu Umgangsfragen herangezogen. Immer häufiger werden sie auch bei Gewaltfragen oder sexuellem Missbrauch vom Gericht berufen.
Insbesondere bei der Formulierung des Auftrags an den Sachverständigen kann von den Parteien dabei bereits wesentlicher Einfluss auf das weitere Verfahren und die Kosten der Begutachtung genommen werden. Die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen trägt in der Regel die Partei, welche den Sachverständigenbeweis beantragt hat oder beweisbelastet ist. Diese hat etwa nach § 365 Abs. 2 öZPO auch einen Kostenvorschuss zu erlegen. Rechtslage Deutschland Es gibt in Deutschland eine Vielzahl von Sachverständigen, die nachfolgend aufgezählt werden: Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v.-Sachverständige) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind gemäß § 36 Abs. 1 GewO auf Antrag für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen. Sie müssen hierfür besondere Sachkunde nachweisen und es dürfen keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.
Bestellkörperschaften sind für die formelle Bestallung und die Qualitätssicherung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zuständig. Einige Berufskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieur- und Architektenkammern richten Fachgremien ein, um den Sachkundenachweis durchzuführen und bei positiver Überprüfung und tatsächlichem Bedarf an Begutachtungen eine beeidete Bestellung für eine befristete Periode vorzunehmen. Die Vorschriften der Sachverständigenordnung der Bestellkörperschaft müssen vom Sachverständigen eingehalten werden.
Die Handwerkskammern sind nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO für die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen des Handwerks legitimiert, unter anderem zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern, jedoch auch z. B. für die Prüfung und Überwachung von Anlagen und Dokumentationspflichten. Die Sachverständigen des Handwerks sind wie alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Deutschland auf Grundlage des § 36, § 36a der Gewerbeordnung (GewO) bestellt und vereidigt. Diese öffentliche Bestellung ist ein Verwaltungsakt. Die öffentliche Bestellung der Sachverständigen des Handwerks erfolgt nach Berufen. Das bedeutet, dass alle unter das jeweilige Bestellgebiet bzw. den Beruf fallenden Tätigkeiten oder Anlagen mit dem Bestellgebiet abgedeckt sind. Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen durch ein Gericht nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (§ 404 Abs. 2 ZPO und § 73 Abs. 2 StPO). Zertifizierte Sachverständige In den EU-Mitgliedstaaten können sich Sachverständige zusätzlich zu ihrer Qualifikation durch eine von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierte Personenzertifizierungsstelle (DIN EN ISO/IEC 17024) zertifizieren lassen. Amtlich anerkannte Sachverständige Diese werden durch Landesbehörden anerkannt. Wer beispielsweise die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) der Anerkennung durch eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 10 Abs. 1 KfSachvG). Anerkannte Sachverständige Das sind die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als Sachverständige innerhalb ihres Zulassungsbereichs bestellten Bediensteten. Behörden als Sachverständige Das sind beispielsweise die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Bundesgesundheitsamt, Umweltbundesamt oder Deutsches Patent- und Markenamt. Freie Sachverständige Das sind die selbst ernannten Sachverständigen ohne Bestellung durch außenstehende Organisationen. Österreich Übersicht Es gibt in Österreich Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Amtssachverständige, (freie) Sachverständige oder Ziviltechniker. Bestellung Der Sachverständige wird nach Anhörung der Parteien von Amts wegen durch das Gericht bestellt (§ 351 öZPO). Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist (§ 353 Abs. 1 öZPO). Sachverständigenausweis (Österreich) im Scheckkartenformat mit elektronischem Zertifikat In Österreich werden die Sachverständigen vom Gericht in der Regel aus der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausgewählt. Der Sachverständige hat sich gegenüber dem Gericht mit seinem Sachverständigenausweis, der jedem in Österreich bei Gericht zertifizierten und beeideten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird, auszuweisen. Können sich die Parteien außergerichtlich nicht auf einen sachverständigen Gutachter einigen, kann das Gericht in den jeweiligen Verfahren eine sogenannte Ad-hoc-Beeidigung vornehmen. In Österreich wird diese Praxis bereits seit einigen Jahren praktiziert. Eidesleistung Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Gerichtssachverständige leisten den Sachverständigeneid bei ihrer Aufnahme in die von den Gerichten geführte Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Sie müssen – im Gegensatz zu anderen Sachverständigen – bei ihrer jeweiligen Tätigkeit vor Gericht nicht mehr beeidet werden. Rezertifizierung Die in der Liste des Justizministeriums als Gerichtssachverständige eingetragenen Sachverständigen müssen sich alle fünf Jahre rezertifizieren lassen. Dabei haben sie einen Nachweis über die Verfahren, bei denen sie als Sachverständige vom Gericht berufen wurden und einen Nachweis über die Fortbildungstätigkeit (beispielsweise mit dem sogenannten: Bildungspass) zu führen. Diese Nachweise sind dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes für die Rezertifizierung fristgerecht vorzulegen.
Befangenheit Sachverständige unterliegen als Zeugen den Regelungen über die Befangenheit wie Gerichtspersonen (§§ 19 ff JN). Sie haben eine mögliche Befangenheit dem Gericht umgehend mitzuteilen (Pkt. 2.3 der Standesregeln). Elektronischer Rechtsverkehr Sachverständige in Österreich sind grundsätzlich seit dem 1. Juli 2019 verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teilzunehmen und sich an einen elektronischen Zustelldienst anzuschließen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn keine Möglichkeit der Verbindung mit dem Internet besteht. Schweiz Die Stellung der Sachverständigen in der Schweiz differiert je nach anwendbarem Verfahrensrecht. Einige Grundsätze besitzen allerdings regelmäßig Geltung: Den Sachverständigen ist Einsicht in die Akten zu gewähren und das Recht einzuräumen, Beweisaufnahmen beizuwohnen und zur Abklärung des Sachverhaltes Fragen an Zeugen und Beschuldigte zu stellen (zum Beispiel Art. 82 Abs. 2 des schweizerischen MStP). Die Sachverständigen unterstehen der Pflicht zur Geheimhaltung (zum Beispiel im Sinne von Art. 320 des schweizerischen StGB).
Das Gericht bestimmt den Abgabetermin (zum Beispiel Art. 91 MStP).
Die Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung (zum Beispiel Art. 93 MStP).
Liechtenstein Gutachten von Behörden werden in Liechtenstein meist von Mitarbeitern der Landesbehörden erstellt und abgegeben. Eine genaue Verfahrensregelung dazu fehlt (es finden sich zwar in den Art. 59 ff. Landesverwaltungspflegegesetz und weiteren Bestimmungen allgemeine Regelungen für die Behörde zur Einvernahme von Sachverständigen und zu den Gebühren etc., jedoch keine Regelungen für den Sachverständigen selbst). Einige weitere (recht allgemeine) organisatorische Regelungen finden sich unter anderem in den §§ 71 ff. der liechtensteinischen Strafprozessordnung (StPO) hinsichtlich der Verwendung von Sachverständigen im Strafverfahren sowie in weiteren Bestimmungen der stopp Einzelregelungen (z. B. zum Fragerecht des Beschuldigten). Rechtsgebiete Mit dem Rechtsbegriff des Sachverständigen befassen sich die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) sehr ausführlich. Im Zivil- und Strafprozess muss der Sachverständige unabhängig (keiner Einflussnahme ausgesetzt), weisungsfrei (keine Verpflichtungen, die seine Feststellungen und seine Beurteilung verfälschen) und unparteiisch (wenn sein Gutachten nicht tendenziös, also bewusst zu Gunsten eines bestimmten fachfremden Interesses verfasst ist) sein.
Zivilprozessordnung Der Mündlichkeitsgrundsatz verlangt, dass auch der Sachverständigenbeweis mündlich zu führen ist (§ 128 Abs. 1 ZPO). Für den Beweis durch Sachverständige gelten gemäß § 402 ZPO die Vorschriften über den Zeugenbeweis entsprechend, soweit nicht abweichende Vorschriften zu beachten sind. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt nach § 404 Abs. 1 ZPO durch das Prozessgericht. Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern § 404 Abs. 2 ZPO
Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken, an Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen. Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (§ 404a Abs. 1 ZPO). Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht gemäß § 404a Abs. 2 bis Abs. 4 ZPO den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht mittels Beweisbeschluss, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat. Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 ZPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden (Befangenheit). Weitere Pflichten ergeben sich für den Sachverständigen aus § 407a ZPO. Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen gilt gemäß § 408 Abs. 1 ZPO auch für Sachverständige (Gutachtenverweigerungsrecht). Die Beeidigung des Sachverständigen nach § 410 ZPO beinhaltet, dass der Sachverständige das von ihm erstattete Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat. Strafprozessordnung Auch in der StPO sind die Regelungen über Zeugen auch auf Sachverständige anzuwenden (§ 72 StPO), Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter.
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern. (§ 73 Abs. 1 StPO). Weitere Parallelvorschriften zur ZPO sind die Ablehnung des Sachverständigen (§ 74 StPO), Gutachterverweigerungsrecht (§ 76 StPO), Leitung der Tätigkeit durch den Richter (§ 78 StPO) oder Vereidigung (§ 79 StPO). Der Sachverständige darf Zeugen oder Beschuldigte zur Vorbereitung seines Gutachtens vernehmen (§ 80 StPO). AO und FGO Eine starre Regelung, die lediglich die Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter zulassen, ist dem Verfahrens- und Prozessrecht fremd: So regelt § 92 AO die Beweismittel für das Verwaltungsverfahren und benennt nur die Sachverständigen als Gruppe. § 96 AO regelt näher die Hinzuziehung von Sachverständigen, wobei nur an einer Stelle zwischen den öffentlich bestellten und den übrigen Sachverständigen differenziert wird: Nur die öffentlich bestellten Sachverständigen haben einem Gutachtenauftrag Folge zu leisten (§ 96 Abs. 3 AO). Nach § 82 FGO sind, soweit die §§ 83 bis §§ 89 FGO keine abweichende Regelung enthalten, für das finanzgerichtliche Verfahren die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden. Zu diesen gehört § 404 ZPO, der die Auswahl gerichtlicher Sachverständiger regelt. Nach § 404 Abs. 2 ZPO sind zwar öffentlich bestellte Sachverständige vorrangig zu bestellen. Es handelt sich jedoch um eine reine Ordnungsvorschrift, die auch die Bestellung anderer Sachverständiger im Rahmen des Auswahlermessens des Gerichts nicht ausschließt. Ausbildung, Altersgrenze und Vergütung Ausbildung Nach der allgemeinen Definition darf sich jeder Sachverständiger nennen, der in der Lage ist, den „Nachweis der besonderen Sachkunde“ zu führen. Dies ist eine recht unspezifische Umschreibung. Vereinfacht kann man annehmen, dass es dazu zwei mögliche, aber nicht rechtlich zwingend notwendige Kriterien gibt, die der logischen und praktischen Ableitung dienen können. Bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen (einschlägiges Studium oder einschlägige Handwerksausbildung, in der Regel mit Meisterberechtigung) ist eine Weiterbildung zum Sachverständigen im Rahmen von qualifizierenden Seminaren (Deutschland, Österreich) oder Fernstudien (Deutschland) möglich. Zu den klassischen Bereichen des Sachverständigenwesens gehören unter anderem die Gebiete „Bewertung von Bauschäden“, „Grundstückswertermittlung“, „KFZ-Schäden“ (Kfz-Prüfer), „KFZ-Bewertung“, „Unternehmensbewertung“. Sachverständige können für ihr Sachverständigenfachgebiet über eine fundierte Ausbildung sowie genügende berufliche Erfahrungen verfügen. Beispiel: Zur Beurteilung von Fliesenarbeiten können beispielsweise Fliesenlegermeister, langjährige Gesellen, speziell mit diesem Handwerk vertraute Architekten oder Ingenieure als SV tätig werden. Analog gilt dies selbstverständlich in gleicher Weise für andere Gewerke oder Fachgebiete.
Sachverständige müssen in der Lage sein, Gutachten zu erstellen und später mündlich zu verteidigen. Dies bedeutet, dass sie nicht nur sachlich und fachlich korrekt Dinge beurteilen müssen, sondern vor allem auch, dass sie in der Lage sind, fachliche Sachverhalte so in eine Alltagssprache zu übersetzen, dass die Zusammenhänge von jedem Laien (zum Beispiel Juristen, Politikern, Verwaltungsmitarbeitern, Journalisten) verstanden und nachvollzogen werden können. Ein Gutachten, das diesen Anspruch nicht erfüllt, ist wertlos und muss, weil es dem Gesamtauftrag nicht gerecht wird, deshalb auch nicht bezahlt werden. Es kommt vor, dass Gutachten rein fachliche Abhandlungen auf hohem Niveau sind, die dann jedoch aufgrund ihrer mangelnden Verständlichkeit nicht als Entscheidungshilfen herangezogen werden können und dürfen. Dem sollen fachliche und methodische Grundlagenausbildungen für Sachverständige entgegenwirken, wie sie von speziellen Ausbildungseinrichtungen angeboten werden. Zu den notwendigen Voraussetzungen zählt auch die sprachliche Gewandtheit in der mündlichen Auseinandersetzung. Altersgrenze Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine generelle Altersgrenze eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstellt und deshalb unwirksam ist.[15] Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) darf daher in ihrer Satzung nicht generell eine Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Im konkreten Fall ging es um die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren, welche in der Sachverständigenordnung (SVO) vorgesehen war. Vergütung Die Vergütung von Gerichtssachverständigen erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Ansonsten ist die Vergütung frei vereinbar. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist die Vergütung nach einer eventuell vorliegenden Taxe, der üblichen Vergütung gemäß § 315 BGB (billiges Ermessen) oder der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen.[16] Sofern gesetzlich nicht explizit eine Befreiungstatbestand zur Umsatzsteuer definiert ist, entsteht auf die erbrachte Leistung regelmäßig eine Umsatzsteuerpflicht. Grundlage ist § 4 Nr. 14 UStG. Die als übergeordnetes Recht gültige EU-Regelung in Artikel 13 Absatz 1 Ziffer c) der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Umsatzsteuer ist hingegen tätigkeitsbezogen, befreit also lediglich bestimmte Einzelleistungen und steckt hierdurch die Grenzen der steuerfreien Betätigung deutlich enger. Die Finanzämter entscheiden zudem bundesweit unterschiedlich, welche der zahlreichen Gutachtensarten umsatzsteuerpflichtig und welche umsatzsteuerbefreit sind. Sachverständigengruppen Nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige Nach der EN ISO/IEC 17024 können Personen von einer von der DAkkS beliehenen akkreditierten Institution (= Konformitätsbewertungsstellen) zertifiziert werden. Hierbei handelt es sich um ein System der öffentlichen Beleihung einer privatrechtlichen Organisation mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. Die Norm regelt die Anforderungen an die Stellen, die Sachverständige zertifizieren. In Deutschland war bis 31. Dezember 2009 der Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) die oberste Stufe der Zertifizierungsstellen im Zertifizierungswesen. Der DAR hatte seine Geschäftsstelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin wurde in die neu geschaffene Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) überführt. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) wurde durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi), als Kapitalgesellschaft (GMBH) gegründet. In dieser Gesellschaft wurden die bisherigen Mitglieder von European Corporation for Accreditation (EA), DGA und DKD integriert. Die Akkreditierungen der DACH, DAP, TGA/DATECH und DKD waren bis 28. Februar 2013 im Bestand gültig und wurden durch die DAkkS gem. Verordnung Nr. 765/2008 harmonisiert, ggfs. angepasst und in der Folge weiter überwacht. Eingereichte Neuanträge sind von 2010 bis Ende 2013 in diesen neuen Sektoren nicht bearbeitet oder als über das öffentlich-rechtliche System abgedeckt protokolliert. Durch das Akkreditierungsverfahren der Zertifizierungsgesellschaft ist eine hohe Transparenz geschaffen worden. Die gleichbleibende Qualität des mehrstufigen Prüfungsverfahrens zur Personenzertifizierung wird durch die Verordnungen Nr. 765/2008, 764/2008 und 768/2008 festgelegt. Die von der DAkkS akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft wird regelmäßig auf die Einhaltung der Inhalte des Akkreditierungsvertrages Prüfungsverfahren) überwacht. Solch eine Kontrollfunktion gibt es bei den Bestellungskörperschaften in dieser Form nicht. Bei der „akkreditierten Personenzertifizierung“ wird sowohl die Qualifikation und Eignung der Prüfer, die Tätigkeit des Prüfungsausschusses, des Zertifizierungsausschusses fortlaufend überwacht als auch das Zertifizierungsverfahren der Personenqualifikation mit der Prüfung und den Prüfungsberichten. Der Zertifizierungsprozess wird maßgeblich von einem Zertifizierungsprogramm geprägt. Das Zertifizierungsprogramm regelt u. a. die Anforderungen für die Zulassung eines Antragstellers, enthält Vorgaben wie die Kompetenz des Antragstellers beurteilt werden kann und macht Vorgaben zum Prüfungsablauf, zu dessen Inhalten sowie zu der Besetzung des Prüfungsgremiums. Bei einigen akkreditierten Personenzertifizierungsgesellschaften findet während der Prüfung ein Monitoring der Prüfer statt. In der Prüfung stellt der Antragsteller seine fachliche und persönliche Qualifikation dar. Die Prüfung untergliedert sich in eine Gutachtenprüfung, in einen schriftlichen Teil und in einen mündlichen Teil. Die DAkkS wurde 2014 erstmals vollständig und dann alle fünf Jahre durch die „European Akkreditation“ kontrolliert. Mit diesem Verfahren ist dem Gesetzgeber die Gelegenheit gegeben worden, neben öbuv Sachverständige auch zertifizierte Sachverständige für gutachterliche Tätigkeiten vorzusehen. Von dieser Möglichkeit wurde beispielsweise bereits beim Investmentgesetz und dem Bewertungsgesetz Gebrauch gemacht. Seit dem 16. Juli 2021 heißt es im §198 BewG Abs. 2.: „Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“[18]
In einem Beitrag vom Institut für Sachverständigenwesen e. V. stellt Rechtsanwalt Peter Bleutge fest, dass der Gesetzgeber die Akkreditierung durch die DAkkS verlangen kann. „In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber neben öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch zertifizierte Sachverständige (…) für gutachterliche Tätigkeiten vorgesehen…“ „Mit der DAkkS ist nun eine staatlich beliehene Stelle geschaffen worden, auf die der Gesetzgeber zukünftig zurückgreifen und für den fairen Wettbewerb sorgen kann.“ Der zertifizierte Sachverständige unterliegt bezüglich seiner persönlichen Eignung und seiner fachlichen Qualifikation der regelmäßigen Kontrolle. Das Prüfungsverfahren umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen, einen praktischen Teil sowie eine Gutachtenüberprüfung, mit deren Bestehen der Sachverständige seine besondere Fachkunde belegt. Für eine Zertifizierung muss ein Sachverständiger seine Erfahrung im Fachbereich bzw. Zertifizierungsbereich nachweisen. Die Kenntnisse eines Sachverständigen zur Erlangung der Zertifizierung oder der Vereidigung werden von der Bestellungskörperschaft oder notifizierten Zertifizierungsstelle intensiv geprüft. Es werden regelmäßig Arbeitsproben kontrolliert (Gutachtenprüfungen). Um die hohe Qualität der Dienstleistung im Sachverständigenwesen dauerhaft zu garantieren, ist der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats oder der Bestellung auf in der Regel maximal fünf Jahre begrenzt. Danach muss der zertifizierte Sachverständige seinen Wissensstand erneut nachweisen. Die Pflichten des zertifizierten Sachverständigen ergeben sich aus dem Überwachungsvertrag zwischen Sachverständigen und der akkreditierten Personenzertifizierungsstelle. Der Inhalt des Überwachungsvertrages deckt sich im Wesentlichen mit den Inhalten der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaften. Eine Ausnahme des zertifizierten Sachverständigen ggb. dem öbuv Sachverständigen besteht in der Pflicht zur Gutachtenerstattung. Ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger ist nicht verpflichtet gerichtliche Aufträge anzunehmen. Vor Gericht sollen nach der ZPO (insb. § 404 Abs. 2 ZPO) andere als öffentlich bestellte Sachverständige nur dann hinzugezogen werden, wenn besondere Umstände dieses erfordern. Hierbei handelt es sich um eine Regelung der ZPO, die entstanden ist, als es die DIN EN ISO/IEC 17024 noch nicht gab. Eine Anpassung der Zivilprozessordnung hat es im Rahmen der unterschiedlichen Entwicklungen im Sachverständigenwesen bisher nicht gegeben. Eine Anpassung des § 404 Abs. 2 ZPO wird vom Gesetzgeber auch deswegen für nicht erforderlich erachtet, weil ein Abweichen von dieser Vorgabe (Ordnungsvorschrift) ohne Folgen bleibt und die Gerichte in ihrer freien Sachverständigenwahl nicht unzulässig eingeschränkt werden. Ob die Zertifizierung von Sachverständigen die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in Deutschland aus Gründen des EU-Rechts (nicht zulässige Einschränkung der Berufsausübung für EU-tätige und EU-zugelassene Sachverständige) ersetzen sollte, wurde in deutschen Fachkreisen intensiv diskutiert. Bei den Fachkreisen handelte es sich im Wesentlichen um die IHK, HWK und Sachverständigenverbänden mit ihren mehrheitlich ö.b.u.v. Mitgliedern. Mit der Novellierung des § 36 GewO und der Einführung des § 36a GewO Ende 2009 hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine Beibehaltung der öffentlichen Bestellung ausgesprochen und die Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie(2005/36/EG) angepasst. Personenzertifizierungen im Sachverständigenwesens erfolgen beispielsweise in Fachbereichen der Immobilienbewertung, der Bauschadensermittlung und -bewertung, in der Betoninstandsetzung (Sachkundiger Planer – SKP) im Brandschutz, energetischen Gebäudeoptimierung, Sachverständige nach dem Wasserhaushaltsgesetz und im KfZ-Bereich (Kfz-Sachverständiger). Darüber hinaus finden umfangreiche Personenzertifizierungen im industriellen Bereich für zerstörungsfreien Prüfungen (DGZfP e. V., SectorCert) statt. Es handelt sich dabei um meist mehrstufige Qualifizierungs- und Sachkundenachweise in den Bereichen Schallemissionsprüfung, digitale Radiometrie, Wirbelstromprüfung, Durchstrahlungsprüfung, Radiometrie, Infrarotthermografie, Ultraschallprüfung, Eindringprüfung etc. aber auch zunehmend in der Medizin hat die Personenzertifizierung Eingang gefunden. Das Landgericht Hechingen hat festgestellt: „… eine solche Zertifizierung, erfolgt diese nach dem Standard der DIN EN ISO/IEC 17024, ist eine der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis und diesem gleichzusetzen.“ Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat das Merkblatt „VDI-MT 5900 Blatt 1 Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr – Grundlagen“ überarbeitet. Der Entwurf dieses Merkblattes sieht die Gleichstellung von ö.b.u.v. Sachverständigen und der „akkreditierten Zertifizierung“ vor. Die Einspruchsfrist zum Entwurf endete am 31. Dezember 2018. Die Überarbeitung der übrigen Blätter soll folgen.
Anders als bei den IHK und HWK gibt es für die zertifizierten Sachverständigen derzeit kein einheitliches zentrales Abfragesystem. Die Veröffentlichung erfolgt i. d. R. durch die jeweilige Zertifizierungsstelle oder bei einigen Ingenieurekammern über Listeneintragungen. Bei der Bayerischen Ingenieurkammer Bau erfolgt eine Listeneintragung auf Antrag in den Service-Listen. Staatlich anerkannte Sachverständige (Deutschland) Staatlich anerkannte Sachverständige (dieser Begriff ist gesetzlich geschützt) haben hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und werden u. a. für die technische Überwachung ausgebildet. Sie unterstehen der Aufsicht des Staates. Dass ausschließlich die staatlich anerkannten Sachverständigen sowie die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (s. u.) berechtigt sind, einen Rundstempel zu führen, ist umstritten. So haben das OLG Hamm und das LG Nürnberg-Fürth entschieden, dass ö.b.u.v.-Sachverständige kein Rundstempel-Monopol besitzen. Das OLG Köln führt jedoch aus, dass die Verwendung eines Rundstempels durch einen freien Sachverständigen gegen § 3 UWG verstößt, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Der Wortlaut des jeweils zu verwendenden Stempels ist von der Anerkennungsinstitution genau vorgegeben. Staatlich anerkannte Sachverständige (saSV) sind Experten in bestimmten Fachbereichen, die meist durch eine umfangreiche Prüfung nachgewiesen haben, dass sie neben langjähriger Berufserfahrung über eine besondere Sachkunde in ihren Fachbereichen verfügen. Sie sind berechtigt, je nach Fachbereich gesetzlich vorgeschriebene Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen. Staatlich anerkannte Sachverständige arbeiten privatrechtlich und übernehmen Aufgaben, die früher ausschließlich von Behörden abgedeckt wurden. Damit tragen sie zur Entlastung der Behörden bei. Aber auch für den Bauherrn hat die Einschaltung des saSV entscheidende Vorteile. Er kann den saSV bereits in einem frühen Entwurfsstadium einschalten und muss nicht mehr, wie teilweise in der Vergangenheit erforderlich, die Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde abwarten. Die frühzeitige Einschaltung des saSV bewirkt nicht nur einen Beschleunigungseffekt, sondern führt auch zu einer gewünschten Abstimmung bzw. Optimierung der Planungen unter allen in Betracht kommenden technischen und finanziellen Aspekten. Der saSV führt seine Tätigkeit eigenverantwortlich aus. Er führt sein Büro selbständig und auf eigene Rechnung. Der saSV führt seine Tätigkeit unabhängig aus. Er hat also zum Beispiel keine Handels- oder Lieferinteressen, die in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. Es werden Sachverständige in folgenden Bereichen in Deutschland anerkannt: staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau staatlich anerkannte Sachverständige für potentiell gefährliche Tiere staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz in Bayern: vom Bayerischen Landesamt für Umwelt anerkannte Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW)[24]
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Deutschland) Im Gegensatz zu der „jungen“ Akkreditierung von Zertifizierungsgesellschaften für Personenzertifizierung, gibt es das System der öbuv seit 1870 mit Wurzeln bis hin zum Mittelalter. Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö. b. u. v.) nach § 132a StGB gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Durch die Novellierung des § 36 GewO und die Einführung des § 36a GewO wurden die gesetzlichen Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) angepasst. Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar.
Die Grundpflichten zur Gutachtenerstattung eines ö.b.u.v.-Sachverständigen ergeben sich aus der Sachverständigenordnung und gelten nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber dem privaten Auftraggeber. Wobei es bei Privataufträgen keinen Annahmezwang gibt. Gerichtsaufträge hingegen können vom SV nicht abgelehnt werden. Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen findet sich in § 91 HwO oder in § 36 GewO. Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen. Ein Antragsteller auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung muss in der Regel bei den bestellenden Institutionen ein Überprüfungsverfahren durchlaufen, in dem die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand und Fähigkeiten im jeweiligen Fachgebiet geprüft werden. Nur Antragsteller, die ihre fachliche Qualifikation und persönliche Eignung im Überprüfungsverfahren gegenüber der Prüfungskommission darlegen konnten, werden öffentlich bestellt. Der Antragsteller muss für das Prüfungsverfahren u. a. nachfolgende Formulierung akzeptieren.
In der Geschäfts- und Verfahrungsordnung für das Fachgremium der sächsischen Industrie- und Handelskammern zur Begutachtung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen auf dem Fachgebiet „Schäden an Gebäuden“ heißt es in § 6 Abs. 3 „Gegenstand der Überprüfung“: „Die vom Deutschen Industrie- und Handelstag beschlossenen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für das Sachgebiet … beschreiben den Inhalt des Sachgebietes, binden aber den Fachausschuss nicht. Er ist vielmehr bei seiner Beurteilung, ob der Nachweis der besonderen Sachkunde geführt worden ist, frei.“
Die öffentliche Bestellung kann in unterschiedlichsten Fachbereichen, wie z. B. Bewertung von Bauschäden, Verkehrstechnik, Sportplatzbau, Unternehmensbewertung, Grundstücksbewertung, EDV u. a. erfolgen. Als „Gutachter für Grundstücksbewertung“ wird u. a. ein Mitglied des Gutachterausschusses i. S. d. § 192 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichnet. Der sogenannte Bestellungstenor gibt Auskunft über die bestellende Behörde und den Fach- bzw. Tätigkeitsbereich. Ein Bestellungstenor lautet zum Beispiel „von der Handwerkskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer-Handwerk“. Zusätzlich wird die überwachende Behörde angegeben, beispielsweise „Handwerkskammer Dortmund“. Durch die Nennung sowohl der bestellenden Behörde als auch des Tätigkeitsbereiches ist es für einen Ratsuchenden erleichtert, einen ortsansässigen Sachverständigen aus dem jeweiligen Fachgebiet zu finden, dessen Qualifikation durch das Prüfungsverfahren der bestellenden Behörde nachgewiesen ist. Als Tätigkeitsbereich könnte zum Beispiel „Maschinen und Anlagen der Brauerei und Getränkeindustrie“ oder „Planungs- und Ausführungsfehler im Hochbau“ angegeben sein. Eine ö.b.u.v. kann auf Antrag nur in solchen Fachbereichen geprüft und erteilt werden, für die die Bestellungskörperschaften auch tatsächlich Prüfungskommission(en) vorhalten. Für Fachbereiche in denen es keine Prüfungskommission(en) gibt, kann es auch keine Bestellung(en) geben. Somit es viele Bereiche z. B. in der Medizin, der Technik und in der Wirtschaft gibt, für die die Bestellungskörperschaften keine ö.b.u.v.-Sachverständige zur Verfügung stellen können. Vorschriften an die personelle Zusammensetzung und den Qualifikationen der Prüfungskommissionen der Bestellungskörperschaften gibt es nicht. Auch gibt es keine verbindlichen Vorgaben für die Durchführung und den Inhalt der Prüfungen an die einzelnen Bestellungskörperschaften (vgl. oben). Ein Kontrollgremium zur Überwachung der Prüfungskommission gibt es ebenfalls nicht. Im Falle von Streitigkeiten gibt es für den Antragsteller lediglich den formalen Weg der Beschwerde bei der Bestellungskörperschaft. Die Bestellungskörperschaften untereinander haben keine einheitliche Vorgehensweise bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 31. Juli 2009 hierzu beschlossen: „… Was es den Nachweis der besonderen Sachkunde betreffe, dürfe es keine starr schematische Handhabung geben, insbesondere dürfen die Bestellungskörperschaften nicht verlangen, dass sich jeder Bewerber einem schriftlichen und mündlichem Examen unterziehen müsse. Vielmehr könne ein Bewerber seine besondere Sachkunde auch durch andere Nachweise erbringen wie beispielsweise die Vorlage eigener Gutachten …“ – OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2009, Az.: 7 LA 79/09 Hier besteht ein wesentlicher Unterschied von den Bestellungsverfahren gegenüber zum starren und standardisiertem Verfahren der Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024. Wegen der fehlenden Kontrolle der Bestellungskörperschaften und der Zusammensetzung der Prüfungskommissionen wird für die Verbesserung der Transparenz und Qualifikation durch eine „öffentlichen Zertifizierung“ diskutiert. Mit der DAkkS wurde bereits ein solches System der öffentlich-rechtlichen Beleihung von privatrechtlich organisierten Gesellschaften geschaffen (vgl. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zert. Sachverständige).
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden in der Regel für fünf Jahre bestellt. Vor der Wiederbestellung wird von der bestellenden Körperschaft geprüft, ob noch alle Bestellungsvoraussetzungen vorliegen. Ein besonderes Augenmerk wird daraufgelegt, ob die Sachverständigen ihrer Pflicht zur stetigen Fortbildung im jeweiligen Bestellungsgebiet nachgekommen sind. Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) überarbeitet derzeit das Merkblatt „VDI-MT 5900 Blatt 1 Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr – Grundlagen“. Dieses Merkblatt sieht die Gleichstellung von öbuv SV und der „akkreditierten Zertifizierung“ vor. Voraussichtliches Erscheinungsdatum September 2018. Die Überarbeitung der übrigen Blätter soll folgen. Alle von den in Deutschland ansässigen 80 IHKs öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden in einem offiziellen bundesweitem Sachverständigenverzeichnis geführt. Dies enthält Angaben zu von Industrie- und Handelskammern, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Seit dem 1. Januar 2008 befindet sich auch ein Teil der Regierungssachverständigen des Landes Bayern im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis. Seit diesem Zeitpunkt sind die bayerischen IHKs für diese Sachverständigen zuständig. Auch die Handwerkskammern betreiben eine bundeseinheitliche Sachverständigen-Datenbank.[26] In dieser Datenbank können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für einen speziellen Handwerkszweig, zum Beispiel Straßenbauer, Fliesenleger, Optiker, Bäcker, Friseure usw. ganz gezielt gesucht werden. Medizinische Sachverständige Deutschland → Hauptartikel: Medizinischer Sachverständiger Für medizinische Sachverständige (einschließlich zahnmedizinischen und psychologischen) ist die Approbation in der Regel Voraussetzung. Die Approbation ist eine behördliche (staatliche) Genehmigung zur Ausübung bestimmter Heilberufe und entspricht einer öffentlichen Bestellung (siehe z. B. § 109). Das OLG Hamm entschied in Bezug auf § 404, dass medizinische Sachverständige grundsätzlich im entsprechenden Fachgebiet sachkundig sein müssen. Sie werden u. a. als Gerichtsgutachter bei medizinischen Fragestellungen zu Fragen des Gesundheitszustands, zu Erkrankungen, zu Behandlungsfehlern und der Körperschädigung von Patienten beauftragt. Sie unterstützen durch die medizinische Begutachtung die Entscheidungen von sozial- und privatrechtlichen Versicherungsträgern über deren Leistungspflicht. Psychologische Sachverständige müssen Diplom-Psychologen sein und sollen über eine langjährige klinische und/oder therapeutische Erfahrung verfügen. Freie und allgemein anerkannte, sonstig qualifizierte Sachverständige Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie mit Fachkenntnis und Sachkunde sowie Berufserfahrung können als Sachverständige tätig werden, die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt. Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister (für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten) oder eine Hochschulausbildung als Ingenieur, eine höhere Fachschulausbildung als staatlich geprüfter Techniker (für technische gutachterliche Fragestellungen) oder eine Hochschulausbildung als Betriebswirt (für ökonomische Fragestellungen wie Unternehmens- und Immobilienbewertung) haben. Langjährige berufspraktische Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und der dazugehörigen Regeln (Normen) sind die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit. Dazu gehören erweiterte technische, wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sowie die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten, verbunden mit der Fähigkeit, sich in Wort und Schrift allgemeinverständlich und überzeugend auszudrücken, um einen entsprechenden gutachterlichen Auftrag zu erfüllen. Seit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung wurde der geläufige Begriff des „Sachkundigen“ durch den der „befähigten Person“ ersetzt. Personen, die bisher als Sachkundige geprüft haben, können auch weiterhin die entsprechenden Prüfungen durchführen. Freie Sachverständige können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen einem der Sachverständigenberufsverbände beitreten. Bei Gerichtsverfahren werden freie Sachverständige selten beauftragt (Deutschland); in gerichtlichen Verfahren werden nach § 404 Abs. 2 ZPO oder § 73 Abs. 2 StPO im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bevorzugt beauftragt. Jedoch wird in speziellen Sachgebieten oder wenn kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gefunden werden kann auch auf unbeeidete Sachverständige zurückgegriffen. Es kommen zunehmend auch nach DIN EN ISO/IEC 17024 Zertifizierte Sachverständige zum Einsatz. Das Gericht ist in seiner Entscheidung dabei frei. Personen mit entsprechender fachlicher Vorbildung haben die Möglichkeit, sich zu Sachverständigen weiter qualifizieren zu lassen. Sachverständigenverbände Eine in Deutschland relevante Sachverständigenvereinigung ist unter anderem der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS), der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Kunstsachverständiger (BVK)[31], sowie der Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter (BDSF). In Österreich gibt es nur einen anerkannten Verband der Sachverständigen, den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. In Liechtenstein gibt es keinen anerkannten Verband der Sachverständigen. Sachverständige werden bei Bedarf vom Gericht benannt. Wie wird man Kfz Sachverständiger? Duisburg Der Beruf des Kfz-Sachverständigen Wer beauftragt einen Kfz-Sachverständigen? Welche Voraussetzungen gibt es für eine Kfz Gutachter Ausbildung? Die Ausbildung zum Kfz-Gutachter Themen unserer Schulungen im KFZ-Bereich Fördermöglichkeiten für eine Kfz Sachverständigen Ausbildung
Bildungsprämie und Weiterbildungssparen Programm WeGebAU ESF-BA-Programm Förderprogramme der KfW Länderspezifische Programme Weiterbildung Abschlussprüfung Fazit – Der Kfz-Sachverständige – ein Beruf mit Zukunft? Broschüre: Kfz Sachverständiger PDF Anmeldung / Broschüre Kfz Sachverständiger ALLE KURSTERMINE » Nürnberg » Zeitpläne (KFZ) per Post: Anfordern » Termine: Ganzjährige Termine Dauer: 5 Tage Seminarort: Bundesweit Fachbereich: KFZ Kosten: Hannover Euro inkl. MwSt. pro Teilnehmer (2050,00 Euro netto + 389,50 Euro MwSt.) Broschüre / Anmeldung: Herunterladen » Leseprobe: Skript Kfz Sachverständiger » Weiterbildungen im Kfz-Bereich Der Kfz-Sachverständige in der Praxis
Lackschäden am Auto Personalmanagement im Autohaus Unfallschadenabwicklung Sachverstand für die Elektromobilität Der Youngtimer und Oldtimer Markt Mehr zum Thema Sachverständiger
Was verdient ein Kfz-Sachverständiger? Wie wird man Kfz Sachverständiger – Die Kfz Sachverständigen Ausbildung Dresden / 5.00 BESTENS BEWERTET Vielen Dank für Ihr Vertrauen! Ausführliche Bewertungen ansehen » Sie möchten Kfz-Sachverständiger werden? Immer mehr Fahrzeuge sind auf Deutschlands Straßen unterwegs. Zugleich kommt es auch zu immer mehr Unfällen mit teilweise starken Schäden am Fahrzeug. Viele Fahrzeugführer möchten sich mit der Schadensschätzung durch den Versicherer bzw. die eigene Werkstatt nicht mehr zufriedengeben und entscheiden sich deshalb dazu, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Aber auch Versicherungsunternehmen beauftragen regelmäßig Kfz-Gutachter mit der Anfertigung von Gutachten, um den Zeitwert des Fahrzeuges einschätzen zu können. Die Nachfrage steigt also immer mehr an. Bremen Um als Kfz-Sachverständiger tätig zu werden, ist die direkte Teilnahme an einem Lehrgang, oder einem Seminar zum Kfz-Sachverständigen unumgänglich. Hierzu sollten im Vorfeld alle nötigen Voraussetzungen, wie z.B. die berufliche Vorbildung überprüft werden. Wie Sie Kfz Sachverständiger werden können bzw. welche Voraussetzungen für eine Kfz Sachverständigen Ausbildung oder Weiterbildung erfüllt werden müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Essen Wie wrd man Kfz Sachverständiger / Gutachter?
Der KFZ Gutachter – Ein Expert im KFZ Sachverständigen-Bereich Der Beruf des Kfz-Sachverständigen Der Beruf des Kfz-Sachverständigen ist äußerst abwechslungsreich. Zugleich verlangt er ein hohes Maß an Objektivität, Unabhängigkeit und Fachwissen. Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehören unter anderem die Dortmund Unabhängige fachliche Beratung,
Beurteilung von Kfz Schäden bzw. Mängeln, Beurteilung der Plausibilität von Sachverhalten,
Bewertung von Kraftfahrzeugen, Ermittlung von Schadensursachen, Fachliche gerichtliche oder außergerichtliche Klärung von Streitfällen, Bewertung des tatsächlichen Zustandes eines Fahrzeugs. Sehr oft stellen Sachverständigen-Gutachten die Basis für eine Einigung zwischen den zwei Streitparteien dar. Wer beauftragt einen Kfz-Sachverständigen? Zu den Auftraggebern von Kfz-Sachverständigen gehören unter anderem Privatpersonen, Versicherungen, Rechtsanwälte,
Leasinggesellschaften und Autovermieter, Kfz-Werkstätten und Autohäuser, Banken (die beispielsweise den Fahrzeugkauf oder die Reparaturkosten im Rahmen eines Kredits finanzieren sollen) sowie Leipzig Justizbehörden (Gerichte und Staatsanwaltschaften). Für diese müssen umfangreiche Gutachten erstellt werden, die auch eventuell gestellte Zusatzfragen der Auftraggeber berücksichtigen. Welche Voraussetzungen gibt es für eine Kfz Gutachter Ausbildung? Wer als Kfz-Sachverständiger tätig werden möchte, sollte nicht nur ein großes technisches Verständnis mitbringen, sondern benötigt auch eine entsprechende berufliche Vorbildung. Dazu gehören Kfz-Mechaniker Meister, Kfz-Techniker, Diplom-Ingenieure, Bachelor und Master entsprechender Studiengänge, Karosserieschlossermeister, Lackierer-Meister und Zweiradmechaniker-Meister. Bei anderen Qualifikationen ist unter Umständen eine Einzelfallprüfung notwendig. Die Ausbildung zum Kfz-Gutachter Bei uns unterteilt sich das Seminar „Kfz-Sachverständiger werden“, welches über einen Zeitraum von 5 Tagen stattfindet und deutschlandweit angeboten wird, in diese drei großen Themenbereiche: Aufgaben und Arbeitsweisen von Sachverständigen Fachliche Lehre und Rechtslehre des Sachverständigen.
Nach einem erfolgreichen Abschluss der Prüfung können Kfz-Mechaniker Verbandsmitglied im Berufsfachverband für das Sachverständigen- und Gutachterwesen e.V., Düsseldorf Mitglied der DESAG und somit auch automatisch Verbandsmitglied werden oder entscheiden sich für eine Akkreditierung als DESAG Partnerbüro. Dadurch werden sie ebenfalls Verbandsmitglied. Themen unserer Schulungen im KFZ-Bereich In unseren umfangreichen Aus- und Weiterbildungen im KFZ-Bereich, werden unter anderem Grundlagen der Erstellung von Gutachten, Fototechnische Grundlagen, Schadensaufnahme und Schadensbewertung inklusive Kenntnisse zur Kalkulation, Super Schwacke Bücher I und II, Einholung von in- und ausländischen Versicherungsdaten von Unfall-Verursachern, Grundlagen der Restwertbörse,
Verhaltenstheorie bei der Stellungnahme des Gutachtens, Nutzung spezieller Gutachter-Software (auch für die Rechnungsstellung) und Juristische und versicherungstechnische Grundkenntnisse
vermittelt. Zugleich werden zahlreiche praktische Übungen eine Vielzahl an Fallbeispielen gemeinsam durchgegangen. Ein weiteres wichtiges Thema ist natürlich die Bezahlung des Sachverständigen. Hier wird unter anderem auf die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze eingegangen, die bei einer markengebundenen Fachwerkstatt oder einer Referenzwerkstatt berechnet werden. Stuttgart Die Kosten für das fünftägige Seminar belaufen sich auf 2.320,50 Euro inklusive MwSt. bzw. 1.950,00 Euro netto + 370,50 Euro MwSt. (Stand 07/2018). Maximal nehmen 20 Teilnehmer am Kurs teil. Wie wird man Kfz Sachverständiger? Fördermöglichkeiten für eine Kfz Sachverständigen Ausbildung
Die Ausbildung zum Kfz-Sachverständigen wird durch einige Förderprogramme finanziell unterstützt. So gewährt beispielsweise der Europäische Sozialfonds (ESF) Fördermittel, die der Finanzierung und der Unterstützung der Europäischen Beschäftigungsstrategie dienen. Hierzu haben die Bundesländer individuelle Zuschussprogramme zur betrieblichen Weiterbildung entwickelt. Bildungsprämie und Weiterbildungssparen Bundesweit wurden die Förderprogramme der Bildungsprämie sowie des Weiterbildungssparens aufgelegt. Im Rahmen dieser Programme werden Zuschüsse zur beruflichen Weiterbildung in Höhe von bis zu 500 Euro bewilligt. Informationen zur Bildungsprämie und Wissenswertes zu dessen Voraussetzungen finden Sie hier: https://www.bmbf.de/de/bundesprogramm-bildungspraemie-880.html Frankfurt am Main
Programm WeGebAU Das Programm WeGebAU wurde von der Bundesagentur für Arbeit aufgelegt und für gering qualifizierte Mitarbeiter, über 45. Jahre alte Mitarbeiter sowie für Mitarbeiter aus Unternehmen, die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, konzipiert. Genauere Informationen hierzu hält Ihre örtliche Arbeitsagentur für Sie bereit und können auch auf der Webseite www.arbeitsagentur.de nachgelesen werden. ESF-BA-Programm Köln
Das ebenfalls von der Bundesagentur für Arbeit aufgelegte ESF-BA-Programm richtet sich an Bezieher von Kurzarbeiter- bzw. Saison-Kurzarbeitergeld. Auch hierzu finden Sie auf der vorgenannten Webseite und bei Ihrer Arbeitsagentur weitere Informationen. Förderprogramme der KfW Auch die KfW-Bank hat einige Förderprogramme zur Aus- und Weiterbildung in verschiedenen Bereichen aufgelegt. Hierbei handelt es sich in der Regel um zinsgünstige Darlehen, die nach einem festgelegten Zeitrahmen zurückgezahlt werden müssen. Weitere Informationen sind auf der Webseite www.kfw.de zu finden. Länderspezifische Programme
Jedes Bundesland hat zudem weitere Programme aufgelegt, die beispielsweise in Zusammenarbeit mit dem ESF realisiert werden. Entsprechende Informationen halten die jeweiligen Landesförderbanken bereit. Weiterbildung München Selbstverständlich gibt es auch nach Abschluss der Ausbildung zum Kfz-Sachverständigen die Möglichkeit, an Weiterbildungen teilzunehmen. Diese Möglichkeiten sollten auf jeden Fall genutzt werden, um auf dem aktuellsten Wissensstand zu bleiben. Zu den angebotenen Weiterbildungsmöglichkeiten gehören beispielsweise die Kurse Oldtimerbewertung, Lackschäden am Auto, Professionelle Unfallschadenabwicklung, Effiziente Auftragsbeschaffung in der Praxis und Der Kfz-Sachverständige in der Praxis, um nur ein paar Beispiele zu benennen. Abschlussprüfung
Zum Schluss wird durch den Fachverband, in unserem Fall die DESAG Deutsche Sachverständigen Gesellschaft mbH) in Zusammenarbeit mit dem Berufsfachverband für das Sachverständigen- und Gutachtenwesen e.V., die Fachverbandsprüfung abgenommen. Nach erfolgreichem Abschluss des Seminars erhalten die Teilnehmer das Lehrgangszertifikat, das DESAG Prüfungszertifikat sowie deren Prüfungszeugnis. Als Prüfungsgebühr stellt die DESAG 368,90 Euro inklusive MwSt. bzw. 310,00 Euro netto plus 58,90 Euro MwSt. in Rechnung.
Wurden bei der Prüfung weniger als 50 Prozent der notwendigen Punkte erreicht, kann der Kurs noch einmal wiederholt werden, ohne dass dafür weitere Gebühren berechnet werden. Gleiches gilt für die Ablegung der Prüfung. Informationen zu den einzelnen Seminaren und Kursen sowie deren Kosten, erhalten Sie in unseren Infobroschüren. Hamburg Fazit – Der Kfz-Sachverständige – ein Beruf mit Zukunft? Auf jeden Fall hat der Beruf eines Kfz-Sachverständigen eine Zukunft. Die Fahrzeugtechnik wird immer komplizierter, sodass sich Schäden nicht so einfach beheben lassen. Die Kosten sind so für Laien nur schwer abschätzbar. Viele Fahrzeugbesitzer zweifeln auch die Kostenvoranschläge ihrer Werkstatt an und beauftragen deshalb einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Wert-Gutachtens oder Unfall-Gutachtens. Die Nachfrage wird hier zweifelsohne weiter steigen. Auch deshalb sind die beruflichen Aussichten eines Kfz-Sachverständigen als sehr gut einzustufen. Was macht ein KFZ-Sachverständiger?
Berlin Ein technisch orientiertes Berufsfeld mit Zukunft: Der Kfz-Sachverständiger – Der Artikel informiert über Aufgaben, Ausbildung, Voraussetzungen für diesen Beruf sowie Gehaltsangaben.
Den KFZ-Sachverständigen lernen die meisten Menschen nach einem Verkehrsunfall kennen. Die Begutachtung von Unfallautos gehört zu den häufigsten Aufgaben der Experten für die Fahrzeugbewertung. Darüber hinaus hat ein sachverständiger KFZ Job aber weitere spannende Aufgaben zu bieten. Welche Fahrzeugbewerter Aufgaben gibt es, wie sehen die KFZ Sachverständiger Voraussetzungen aus, gibt es einen Unterschied zwischen Gutachtern, Sachverständigen und dem Fahrzeugbewerter? Und wie hoch ist das KFZ Sachverständiger Gehalt? Werfen wir im folgenden Text einen genauen Blick auf ein Berufsfeld, das für viele Technik- und Autobegeisterte den passenden Traumjob bietet. Definition eines abwechslungsreichen Berufs: Sachverständiger Kfz oder Fahrzeugbewerter Wer Sachverständiger ist, der versteht etwas von der Sache, um die es geht. Soweit ist der Begriff klar. Ein Sachverständiger Kfz bringt gemäß der Definition ein ausgewiesenes Fachwissen zu unterschiedlichsten Kraftfahrzeugen mit. Umfangreiches Wissen, das sich zusammensetzt aus den Lerninhalten zum Beispiel einer Ausbildung Kfz Sachverständiger IHK; dazu kommen spezialisierte Weiterbildungen, das Wissen aus der täglichen Arbeit und die fortgesetzte Aktualisierung des technischen Wissens, das Sie durchs ganze Berufsleben begleitet, wenn Sie sich für die Kfz-Sachverständiger Ausbildung entscheiden. Im Rahmen seines Faches stellt der Sachverständige beziehungsweise Gutachter einen Sachverhalt fest, zum Beispiel nach einem Unfall. Anschließend gehört es zu den Aufgaben Kfz-Sachverständiger, diesen Sachverhalt zu dokumentieren. Gutachten müssen so geschrieben werden, dass sie auch für die beteiligten Laien verständlich sind – und sie müssen je nach Situation auch vor Gericht Bestand haben. Nicht nur Unfallschäden, auch Fahrzeugbewertungen sind selbstverständlich bei der Arbeit in Fahrzeugbewerter Jobs. Die drei Säulen der Arbeit als Sachverständiger Kfz – sachverständig bewerten, Gutachten erstellen und Fahrzeuge bewerten – erklären die meistgenutzten Begriffe für dieses Berufsfeld: Sachverständiger, Gutachter und Fahrzeugbewerter (m/w/d). Aufgaben KFZ-Sachverständiger Welche Fahrzeugbewerter Aufgaben erwarten Berufsanfänger, die sich für die Kfz-Sachverständiger Ausbildung interessieren? In dem vielseitigen Beruf mit technischem Schwerpunkt dreht sich alles um Kraftfahrzeuge und deren Wert. Die häufigsten Fahrzeugbewerter Aufgaben im Arbeitsalltag sind Kfz-Gutachten, die erstellt werden müssen. Im Detail setzt sich die Erstellung eines Gutachtens aus verschiedenen Schritten zusammen, die wir uns einmal im Überblick ansehen: Nach Unfällen beraten Kfz Sachverständige die Unfallbeteiligten fachlich und vor allem unabhängig. Der entstandene Schaden am Fahrzeug wird beurteilt. Auch vorhandene Vorschäden, die sich auf die Regulierung von Unfallschäden durch die Versicherung auswirken können, begutachtet und beurteilt ein Sachverständige Kfz.
Schadensursachen werden ermittelt. Nicht zuletzt gehört die Erstellung von Wertgutachten von Kfz aller Art zu den Fahrzeugbewerter Aufgaben, zum Beispiel bei Oldtimern, Motorrädern, Autos jedes Alters und Typs. Wichtig ist die Wertermittlung etwa vor einem Verkauf eines Fahrzeugs. Kfz Sachverständiger werden: Ausbildung, Abschlüsse und Co. Sie können sich vorstellen, dass Sie Freude an den Fahrzeugbewerter Aufgaben haben? Dann ist eine Kfz-Sachverständiger Ausbildung vielleicht der richtige Berufsweg. Doch wie sieht dieser Weg aus, zum Beispiel die Ausbildung Kfz Sachverständiger IHK? Wer Kfz Sachverständiger werden möchte, wird schnell bemerken: Den einen, vorgeschriebenen Weg zu den Fahrzeugbewerter Jobs gibt es nicht. Stattdessen bieten sich Interessenten vielfältige Berufs- und Ausbildungswege, bis am Ende ein Sachverständiger Kfz Job erreicht ist. Eine Reihe von beruflichen Vorbildungs-Möglichkeiten eröffnet den Zugang zum Traumjob und den Aufgaben Kfz-Sachverständiger.
Wer schon einen passenden Abschluss mitbringt, belegt weiterbildende Schulungen bei Branchen- und Berufsverbänden, etwa beim DGSV. Auch für die Ausbildung Kfz Sachverständiger Ihk ist eine berufliche Vorbildung, ein passender Abschluss nötig. Die Schulungen befassen sich mit diesen Themen: Aufgaben Kfz-Sachverständiger, fachliche Lehre, Rechtslehre zu den Aufgaben Kfz-Sachverständiger. Für die Ausbildung Kfz Sachverständiger IHK ist ein Gutachter Seminar nötig. Wer nicht nur Kfz Sachverständiger werden, sondern auch als öffentlich bestellter Sachverständiger arbeiten möchte, der muss zusätzlich eine IHK-Prüfung ablegen. KFZ Sachverständiger Voraussetzungen: ein Beruf für technisch Interessierte Die wichtigste unter den Kfz Sachverständiger Voraussetzungen ist offensichtlich: Ein persönliches Interesse an Technik, speziell an der von Kraftfahrzeugen aller Art, sollte schon vorhanden sein, wenn Sie Kfz Sachverständiger werden wollen. Daneben gibt es eine Reihe von formalen und persönlichen Bedingungen, die auf der Liste der Kfz Sachverständigter Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Neben dem technischen Verständnis gehört zu den Kfz Sachverständiger Voraussetzungen auch eine berufliche Vorbildung. Eine passende Berufsausbildung, ein Studienabschluss oder ein Meistertitel vermitteln die nötige Sachkenntnis rund ums Kfz. Folgende Abschlüsse und Berufsbilder sind geeignet, um die Voraussetzungen zu erfüllen – alle natürlich als (m/w/d) zu lesen: Kfz-Mechaniker Meister Kfz-Techniker Diplom-Ingenieur Bachelor- und Master-Abschlüsse brancheninterner Studiengänge Meistertitel als Karosserieschlosser, Lackierer oder Zweiradmechaniker andere, fachlich passende Qualifikationen erfüllen unter Umständen auch die Voraussetzungen, dies ist dann mit einer Einzelfallprüfung nachzuweisen. Was verdient ein Kfz-Sachverständiger (m/w/d)? Fahrzeugbewerter Jobs sind landesweit zu bekommen, denn überall in Deutschland geschehen regelmäßig Unfälle, werden Autos verkauft oder Wertgutachten für unterschiedlichste Maschinen gebraucht. Darum findet sich ein Sachverständiger Kfz Job in den Metropolen, in München, Berlin oder Hamburg, genauso wie in den Kleinstädten oder auf dem Land. Doch wie sieht es aus beim Thema Kfz Sachverständiger Gehalt? Womit kann ich rechnen, wenn ich Kfz Sachverständiger werden will? Was ein Sachverständiger Kfz an Gehalt erwarten kann, unterscheidet sich nach den Bedingungen der verschiedenen Fahrzeugbewerter Jobs. Ein selbständiger Sachverständiger Kfz ist bezüglich seines Gehaltes zum Beispiel von der Wettbewerbssituation abhängig, es kommt außerdem auf seine Werbung an, auf die Fachbereiche, die zum Leistungsangebot gehören, und nicht zuletzt auch auf die Kundenzufriedenheit des Unternehmens. Regionale Unterschiede beim Kfz Sachverständiger Gehalt gibt es ebenfalls zu beachten: Je nach Bundesland variieren Gehälter für Angestellte und Selbständige, meist orientiert sich diese an den Lebenshaltungskosten vor Ort. Im Durchschnitt liegt ein Kfz Sachverständiger Gehalt zwischen 3000 und etwa 4700 Euro pro Monat. Hier kommt es nicht nur auf die Region an, sondern auch auf die eigene Berufserfahrung und auf die Unternehmensgröße des Betriebes, bei dem der Kfz Sachverständige angestellt ist. Beispielsweise wird das Bruttomonatsgehalt eines Fahrzeugbewerters von 25 Jahren im Schnitt etwa 3400 Euro betragen, während ein 50-jähriger dank mehr Berufserfahrung im Schnitt 3700 Euro brutto auf seinem Lohnzettel findet.
Großunternehmen mit mehr als eintausend Mitarbeitern zahlen für den Sachverständiger Kfz Job mitunter auch mehr als 4000 Euro brutto. Fahrzeugbewerter, Sachverständiger, Gutachter: Wo liegt der Unterschied? Auf der Suche nach Fahrzeugbewerter Jobs oder Informationen zur Kfz-Sachverständiger Ausbildung stolpern Interessierte über verschiedene Begriffe: Kfz-Sachverständiger Kfz-Gutachter Schadensgutachter Unfallgutachter All diese Begriffe, in Jobanzeigen natürlich mit dem Anhang (m/w/d) versehen, werden synonym genutzt. Das heißt, in der Alltagssprache ist mit all diesen Beschreibungen derselbe Beruf gemeint. Rein rechtlich betrachtet, wird in Gesetzestexten meist der Begriff Kfz-Sachverständiger (m/w/d) benutzt.
Bei den verschiedenen Ausbildungswegen werden Unterschiede in der inhaltlichen Schwerpunktsetzung deutlich. Ist zum Beispiel von einem Unfallgutachter die Rede, dann deckt dieser Begriff nur einen Teil des gesamten Leistungsspektrums ab. Ein Unfallgutachten wird nach den meisten Verkehrsunfällen mit Sachschaden benötigt. Da es deutschlandweit mehr als zwei Millionen Unfälle dieser Art pro Jahr gibt, ist das Unfallgutachten eine der wichtigsten Aufgaben des Kfz-Sachverständigen. Darüber hinaus fertigt er aber weitere Gutachten an, etwa Bewertungen von Oldtimern oder Wertgutachten für Fahrzeuge, die verkauft werden sollen.
Der Beruf als Kfz Sachverständiger ist nicht explizit rechtlich festgelegt. Kfz-Gutachter kann sich grundsätzlich jeder nennen, der gewisse Fachkenntnisse aus dem Kfz-Bereich mitbringt und diese auch belegen kann. Die Berufsbezeichnung Kfz Sachverständiger oder Kfz Gutachter ist nicht rechtlich geschützt. Um die nötige Qualifikation zu belegen, können Ausweise für Sachverständige von den entsprechenden Branchen- und Berufsverbänden ausgestellt werden. Der größte dieser Verbände in der Bundesrepublik ist der deutsche Verband für Gutachter und Sachverständige, kurz DGSV genannt. Wer seine Kompetenz und sein Fachwissen mit einem Zertifikat dieses Verbandes nachweist, macht möglichen Kunden damit schnell seine umfassende Qualifikation deutlich. Zertifizierte Sachverständige des DGSV müssen verschiedene Qualifizierungsnachweise erbringen: überdurchschnittlicher Sachverstand, Berufserfahrung in der Kfz-Branche von mindestens zehn Jahren Dauer, die fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten. Fazit: technisch orientiertes Berufsfeld mit Zukunft Wer technisches Interesse, branchenspezifische Berufserfahrung und die Motivation für ein abwechslungsreiches Berufsfeld mitbringt, für den kann die Ausbildung Kfz Sachverständiger IHK beziehungsweise die Kfz-Sachverständiger Ausbildung generell der Weg zum Traumjob sein. Die Aufgaben Kfz-Sachverständiger umfassen vom Begutachten von Unfallschäden und Vorschäden über Bewertungen von Kfz bis hin zur Beratung und zur Erstellung von Gutachten ein breites Feld.
Um die Kfz Sachverständiger Voraussetzungen zu erfüllen, gibt es verschiedene Karrierewege, die natürlich alle im Bereich der Kfz-Branche liegen. Wie hoch das Kfz Sachverständiger Gehalt ausfällt, hängt vom Betrieb, von der Region, auch vom Status als Angestellter oder Selbständigem ab. Mit passenden Vorausbildungen oder Studiengängen sowie dem nötigen Fachwissen, das sich in Weiterbildungen fortgesetzt aktualisieren lässt, erreichen Interessenten den sachverständiger Kfz Job- und können in einem etablierten und beliebten Berufsfeld einsteigen, das auch in Zukunft unverzichtbar sein wird im Autofahrerland Deutschland.

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Dienstleistungspreise

Hinweis: Die Preise für die Gutachtenerstellung beinhalten die Vor- & Nachtexte, die Festlegung des Wiederbeschaffungswertes und des Nutzungsausfalls, die VIN-Abfrage sowie ggf. die Berechnung der Wertminderung inkl. dem Gutachtenversand per eMail.

Allgemeine Geschäftsbedingungen




1. Geltung der Bedingungen

Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN schriftlich anerkennt.


2. Gegenstand

Der AN erstellt aus Informationen, Daten und Digitalfotos seiner Kfz-Sachverständigen Kfz-Unfallgutachten. Haftungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den AN werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die auf der Internetseite http://www.kfz-schadendienst.de angegebenen Angebote sind freibleibende Angebote, somit jederzeit änderbar.


3. Auftragserteilung

Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen; auch mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN. Der AN ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der Kfz-Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.


4. Leistungen des AN

Der AN erstellt anhand der vom Kfz-Sachverständigen erbrachten Informationen, fristgerecht Kfz-Gutachten als pdf-Datei, welche dem Kfz-Sachverständigen zur weiteren Verwendung zugesandt wird. Der AN vergibt keine Garantie für eine erfolgreiche Auftragsvermittlung. Für Aufträge des Kfz- Sachverständigen durch Kunden, wie geschädigte Fahrzeugbesitzer, ist nicht der AN sondern der einzelne Kfz-Sachverständige verantwortlich. Der AN steht nicht für rechtliche Fragen oder als Partner zur Verfügung.


5. Gutachtenerstellung und Versand

Die Internetseite http://www.kfz-schadendienst.de ist so aufgebaut, dass der Kfz-Sachverständige zunächst über das Vorgehen zum Erstellen und Erhalt seines Kfz-Unfallgutachtens informiert wird, er dann die Daten in die entsprechenden Positionen eingibt und durch eine Bestätigung diesen Auftrag rechtskräftig macht. Der Kfz-Sachverständige verpflichtet sich, alle geforderten Daten und Informationen unverzüglich, korrekt und vollständig dem AN einzureichen. Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten auf dem elektronischen Wege. Auf Wunsch kann sich der AG das Gutachten nach erfolgreicher Überprüfung in gewünschter Anzahl per Post zusenden lassen. Eine Kopie und der Lichtbild-Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben für die Dauer von ca. 8 Wochen beim AN. Mindestens jedoch bis zur vollständigen Begleichung offen stehender Rechnungen. Der Versand des Gutachtens an den AG erfolgt auf Risiko des AG.


6. Teilnahmekreis und Ausschluss

Die Kfz-Gutachter des AG müssen geprüfte Kfz-Sachverständige sein und dazu dem AN bei Anfrage Dokumente vorlegen können. Die verbindlichen Angebote das AN gelten ausschließlich für einzelne Kfz-Gutachter und Kfz-Sachverständige. Dies bedeutet, dass sich nicht mehrere einzelne Kfz-Sachverständige zu einer Gemeinschaft zusammentun können. Die Kfz-Unfallgutachten werden als pdf-Datei schreibgeschützt erstellt. Eine Zusammenarbeit sowie die Dienstleistungen zwischen dem AN und dem Kfz-Sachverständigen wird sofort beendet, wenn die vom AN erstellten Kfz-Unfallgutachten in Form einer pdf-Datei nachträglich vom Kfz-Sachverständigen verändert wird, wenn offen stehende Rechnungen vom AN nach einer Mahnung und einer angemessenen Frist immer noch nicht beglichen wurden. Es dürfen somit nur Personen diese Dienstleistungen beauftragen, die beruflich geprüfte Kfz-Sachverständige und Kfz-Gutachter sind; also keine Privatpersonen, Rechtsanwälte, Versicherungen oder andere Betriebe.


7. Vollmacht

Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.


8. Kosten und Zahlungsbedingungen

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, ist die Rechnung unmittelbar nach dem Versand des Gutachtens sofort ohne Abzug durch Überweisung auf das Konto des Auftragsnehmers zu tätigen. Die Höhe der einzelnen Summen ist auf der genannten Internetseite zu entnehmen. Bei allen Zahlungen ist die Gutachtennummer anzugeben. Bei Zahlungsverzug kann nach erfolgloser Mahnung ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden. Bei einer Mahnung wird eine Gebühr von 5,00 Euro berechnet. Sollten höhere Kosten entstehen behält die GbR sich vor, diese zu berechnen. Auch bei Fehlern des Kfz-Sachverständigen, die nicht zu seinem gewünschten Gewinn führen, sind die vom AN erstellten Rechnungen fristgerecht in voller Höhe zu begleichen. Der AN behält sich vor, Rechte und Verpflichtungen auf Dritte, teilweise oder ganz, zu übertragen. Der Kfz-Sachverständige verpflichtet sich, die Mehrkosten wie beispielsweise durch die Nutzung einer Restwertbörse zu tragen. Die Kosten durch die Erstellung der/des Gutachten müssen auch dann fristgerecht bezahlt werden, wenn der Kfz-Sachverständige Fehler macht, beispielsweise ein Auftrag annimmt, bei dem sein Auftraggeber der Unfallverursachende ist.


9. Honorar

Das Honorar berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe. Die Honorartabelle des AN kann in den Geschäftsräumen und auf der genannten Internetseite des AN eingesehen werden. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten inkl. MwSt. zzgl. einer Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage.


10. Urheberrechtschutz und Vorbehalt

Der AN erstellt mit seinen Mitarbeitern die Kfz-Gutachten im Auftrag des Kfz-Sachverständigen und ist somit nicht für den Inhalt des Kfz-Gutachtens verantwortlich. Der Kfz-Sachverständige ist inhaltlich für das Kfz-Gutachten verantwortlich. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Er kann dies ausdrucken, mit seinem Stempel versehen, unterschreiben und es an den Kunden, seinem Rechtsanwalt sowie der gegnerischen Versicherung schicken. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des AN gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen, Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.


11. Datenschutz

Der Kfz-Sachverständige stimmt Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der uns im Rahmen der Dienstleistungen überlassenen personenbezogenen Daten auf Grundlage der Datenschutzbestimmungen https://www.kfz-schadendienst.de/j/privacy ausdrücklich zu.


12. Haftung

Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Sofern innerhalb 3 Werktagen nach Erhalt des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung dann ausgeschlossen. Die Haftung einschließlich Folgeschäden und die Haftung gegenüber Dritten wird, sofern es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.


13. Veränderungsbestimmungen und Nebenabreden

Der AN hält sich vor, einzelne Angebote beliebig im Preis und Umfang zu ändern oder zurückzunehmen. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch dir GbR


14. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Sitz der GbR ist in 22869 Schnefeld. Das zuständige Gericht ist in Pinneberg. Soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht ist der Gerichtsstand der Sitz der GbR.


16. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise den Vorschriften des deutschen Rechts oder des Rechts der europäischen Gemeinschaft nicht oder nicht mehr entsprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.

Datenschutz­erklärung

1. Datenschutz auf einen Blick

Allgemeine Hinweise

Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie diese Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

Datenerfassung auf dieser Website

Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?

Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Abschnitt „Hinweis zur Verantwortlichen Stelle“ in dieser Datenschutzerklärung entnehmen.

Wie erfassen wir Ihre Daten?

Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z. B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.

Andere Daten werden automatisch oder nach Ihrer Einwilligung beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z. B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie diese Website betreten.

Wofür nutzen wir Ihre Daten?

Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.

Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?

Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Wenn Sie eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Analyse-Tools und Tools von Dritt­anbietern

Beim Besuch dieser Website kann Ihr Surf-Verhalten statistisch ausgewertet werden. Das geschieht vor allem mit sogenannten Analyseprogrammen.

Detaillierte Informationen zu diesen Analyseprogrammen finden Sie in der folgenden Datenschutzerklärung.

2. Hosting

Strato

Wir hosten unsere Website bei Strato. Anbieter ist die Strato AG, Otto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin (nachfolgend „Strato“). Wenn Sie unsere Website besuchen, erfasst Strato verschiedene Logfiles inklusive Ihrer IP-Adressen.

Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung von Strato: https://www.strato.de/datenschutz/.

Die Verwendung von Strato erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Wir haben ein berechtigtes Interesse an einer möglichst zuverlässigen Darstellung unserer Website. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

3. Allgemeine Hinweise und Pflicht­informationen

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.

Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Hinweis zur verantwortlichen Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:

Gürtekin & Heperdem GbR
Blankeneser Chausssee 171B
22869 Schenefeld

Telefon: 040 / 609452 -55
E-Mail: info@kfz-schadendienst.de

Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z. B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.

Speicherdauer

Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z. B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.

Allgemeine Hinweise zu den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung auf dieser Website

Sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, sofern besondere Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden. Im Falle einer ausdrücklichen Einwilligung in die Übertragung personenbezogener Daten in Drittstaaten erfolgt die Datenverarbeitung außerdem auf Grundlage von Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO. Sofern Sie in die Speicherung von Cookies oder in den Zugriff auf Informationen in Ihr Endgerät (z. B. via Device-Fingerprinting) eingewilligt haben, erfolgt die Datenverarbeitung zusätzlich auf Grundlage von § 25 Abs. 1 TTDSG. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Sind Ihre Daten zur Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, verarbeiten wir Ihre Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Des Weiteren verarbeiten wir Ihre Daten, sofern diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die Datenverarbeitung kann ferner auf Grundlage unseres berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen. Über die jeweils im Einzelfall einschlägigen Rechtsgrundlagen wird in den folgenden Absätzen dieser Datenschutzerklärung informiert.

Hinweis zur Datenweitergabe in die USA und sonstige Drittstaaten

Wir verwenden unter anderem Tools von Unternehmen mit Sitz in den USA oder sonstigen datenschutzrechtlich nicht sicheren Drittstaaten. Wenn diese Tools aktiv sind, können Ihre personenbezogene Daten in diese Drittstaaten übertragen und dort verarbeitet werden. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Ländern kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau garantiert werden kann. Beispielsweise sind US-Unternehmen dazu verpflichtet, personenbezogene Daten an Sicherheitsbehörden herauszugeben, ohne dass Sie als Betroffener hiergegen gerichtlich vorgehen könnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass US-Behörden (z. B. Geheimdienste) Ihre auf US-Servern befindlichen Daten zu Überwachungszwecken verarbeiten, auswerten und dauerhaft speichern. Wir haben auf diese Verarbeitungstätigkeiten keinen Einfluss.

Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung

Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)

WENN DIE DATENVERARBEITUNG AUF GRUNDLAGE VON ART. 6 ABS. 1 LIT. E ODER F DSGVO ERFOLGT, HABEN SIE JEDERZEIT DAS RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN WIDERSPRUCH EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR EIN AUF DIESE BESTIMMUNGEN GESTÜTZTES PROFILING. DIE JEWEILIGE RECHTSGRUNDLAGE, AUF DENEN EINE VERARBEITUNG BERUHT, ENTNEHMEN SIE DIESER DATENSCHUTZERKLÄRUNG. WENN SIE WIDERSPRUCH EINLEGEN, WERDEN WIR IHRE BETROFFENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT MEHR VERARBEITEN, ES SEI DENN, WIR KÖNNEN ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG NACHWEISEN, DIE IHRE INTERESSEN, RECHTE UND FREIHEITEN ÜBERWIEGEN ODER DIE VERARBEITUNG DIENT DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 1 DSGVO).

WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN, SO HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR DAS PROFILING, SOWEIT ES MIT SOLCHER DIREKTWERBUNG IN VERBINDUNG STEHT. WENN SIE WIDERSPRECHEN, WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN ANSCHLIESSEND NICHT MEHR ZUM ZWECKE DER DIREKTWERBUNG VERWENDET (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 2 DSGVO).

Beschwerde­recht bei der zuständigen Aufsichts­behörde

Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.

Recht auf Daten­übertrag­barkeit

Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.

Auskunft, Löschung und Berichtigung

Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:

  • Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  • Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.
  • Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  • Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen, haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt haben, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung

Diese Seite nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel Bestellungen oder Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, eine SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von „http://“ auf „https://“ wechselt und an dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile.

Wenn die SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.

Widerspruch gegen Werbe-E-Mails

Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-E-Mails, vor.

4. Datenerfassung auf dieser Website

Cookies

Unsere Internetseiten verwenden so genannte „Cookies“. Cookies sind kleine Textdateien und richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an. Sie werden entweder vorübergehend für die Dauer einer Sitzung (Session-Cookies) oder dauerhaft (permanente Cookies) auf Ihrem Endgerät gespeichert. Session-Cookies werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Permanente Cookies bleiben auf Ihrem Endgerät gespeichert, bis Sie diese selbst löschen oder eine automatische Löschung durch Ihren Webbrowser erfolgt.

Teilweise können auch Cookies von Drittunternehmen auf Ihrem Endgerät gespeichert werden, wenn Sie unsere Seite betreten (Third-Party-Cookies). Diese ermöglichen uns oder Ihnen die Nutzung bestimmter Dienstleistungen des Drittunternehmens (z. B. Cookies zur Abwicklung von Zahlungsdienstleistungen).

Cookies haben verschiedene Funktionen. Zahlreiche Cookies sind technisch notwendig, da bestimmte Websitefunktionen ohne diese nicht funktionieren würden (z. B. die Warenkorbfunktion oder die Anzeige von Videos). Andere Cookies dienen dazu, das Nutzerverhalten auszuwerten oder Werbung anzuzeigen.

Cookies, die zur Durchführung des elektronischen Kommunikationsvorgangs, zur Bereitstellung bestimmter, von Ihnen erwünschter Funktionen (z. B. für die Warenkorbfunktion) oder zur Optimierung der Website (z. B. Cookies zur Messung des Webpublikums) erforderlich sind (notwendige Cookies), werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gespeichert, sofern keine andere Rechtsgrundlage angegeben wird. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Speicherung von notwendigen Cookies zur technisch fehlerfreien und optimierten Bereitstellung seiner Dienste. Sofern eine Einwilligung zur Speicherung von Cookies und vergleichbaren Wiedererkennungstechnologien abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage dieser Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG); die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browsers aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.

Soweit Cookies von Drittunternehmen oder zu Analysezwecken eingesetzt werden, werden wir Sie hierüber im Rahmen dieser Datenschutzerklärung gesondert informieren und ggf. eine Einwilligung abfragen.

Server-Log-Dateien

Der Provider der Seiten erhebt und speichert automatisch Informationen in so genannten Server-Log-Dateien, die Ihr Browser automatisch an uns übermittelt. Dies sind:

  • Browsertyp und Browserversion
  • verwendetes Betriebssystem
  • Referrer URL
  • Hostname des zugreifenden Rechners
  • Uhrzeit der Serveranfrage
  • IP-Adresse

Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen.

Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der technisch fehlerfreien Darstellung und der Optimierung seiner Website – hierzu müssen die Server-Log-Files erfasst werden.

Kontaktformular

Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.

Anfrage per E-Mail, Telefon oder Telefax

Wenn Sie uns per E-Mail, Telefon oder Telefax kontaktieren, wird Ihre Anfrage inklusive aller daraus hervorgehenden personenbezogenen Daten (Name, Anfrage) zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bei uns gespeichert und verarbeitet. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Die von Ihnen an uns per Kontaktanfragen übersandten Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihres Anliegens). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.

5. Analyse-Tools und Werbung

WP Statistics

Diese Website nutzt das Analysetool WP Statistics, um Besucherzugriffe statistisch auszuwerten. Anbieter ist Veronalabs, ARENCO Tower, 27th Floor, Dubai Media City, Dubai, Dubai 23816, UAE (https://veronalabs.com).

Mit WP Statistics können wir die Nutzung unserer Website analysieren. WP Statistics erfasst dabei u. a. Logdateien (IP-Adresse, Referrer, verwendete Browser, Herkunft des Nutzers, verwendete Suchmaschine) und Aktionen, die die Websitebesucher auf der Seite getätigt haben (z. B. Klicks und Ansichten).

Die mit WP Statistics erfassten Daten werden ausschließlich auf unserem eigenen Server gespeichert.

Die Nutzung dieses Analyse-Tools erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Wir haben ein berechtigtes Interesse an der anonymisierten Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl unser Webangebot als auch unsere Werbung zu optimieren. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

6. Newsletter

Newsletter­daten

Wenn Sie den auf der Website angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse sowie Informationen, welche uns die Überprüfung gestatten, dass Sie der Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse sind und mit dem Empfang des Newsletters einverstanden sind. Weitere Daten werden nicht bzw. nur auf freiwilliger Basis erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und geben diese nicht an Dritte weiter.

Die Verarbeitung der in das Newsletteranmeldeformular eingegebenen Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den „Austragen“-Link im Newsletter. Die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.

Die von Ihnen zum Zwecke des Newsletter-Bezugs bei uns hinterlegten Daten werden von uns bis zu Ihrer Austragung aus dem Newsletter bei uns bzw. dem Newsletterdiensteanbieter gespeichert und nach der Abbestellung des Newsletters oder nach Zweckfortfall aus der Newsletterverteilerliste gelöscht. Wir behalten uns vor, E-Mail-Adressen aus unserem Newsletterverteiler nach eigenem Ermessen im Rahmen unseres berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu löschen oder zu sperren.

Daten, die zu anderen Zwecken bei uns gespeichert wurden, bleiben hiervon unberührt.

Nach Ihrer Austragung aus der Newsletterverteilerliste wird Ihre E-Mail-Adresse bei uns bzw. dem Newsletterdiensteanbieter ggf. in einer Blacklist gespeichert, sofern dies zur Verhinderung künftiger Mailings erforderlich ist. Die Daten aus der Blacklist werden nur für diesen Zweck verwendet und nicht mit anderen Daten zusammengeführt. Dies dient sowohl Ihrem Interesse als auch unserem Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Versand von Newslettern (berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die Speicherung in der Blacklist ist zeitlich nicht befristet. Sie können der Speicherung widersprechen, sofern Ihre Interessen unser berechtigtes Interesse überwiegen.

7. Plugins und Tools

Google Maps

Diese Seite nutzt den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.

Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP-Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung. Wenn Google Maps aktiviert ist, kann Google zum Zwecke der einheitlichen Darstellung der Schriftarten Google Web Fonts verwenden. Beim Aufruf von Google Maps lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.

Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Die Datenübertragung in die USA wird auf die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gestützt. Details finden Sie hier: https://privacy.google.com/businesses/gdprcontrollerterms/ und https://privacy.google.com/businesses/gdprcontrollerterms/sccs/.

Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: https://policies.google.com/privacy?hl=de.

Google reCAPTCHA

Wir nutzen „Google reCAPTCHA“ (im Folgenden „reCAPTCHA“) auf dieser Website. Anbieter ist die Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.

Mit reCAPTCHA soll überprüft werden, ob die Dateneingabe auf dieser Website (z. B. in einem Kontaktformular) durch einen Menschen oder durch ein automatisiertes Programm erfolgt. Hierzu analysiert reCAPTCHA das Verhalten des Websitebesuchers anhand verschiedener Merkmale. Diese Analyse beginnt automatisch, sobald der Websitebesucher die Website betritt. Zur Analyse wertet reCAPTCHA verschiedene Informationen aus (z. B. IP-Adresse, Verweildauer des Websitebesuchers auf der Website oder vom Nutzer getätigte Mausbewegungen). Die bei der Analyse erfassten Daten werden an Google weitergeleitet.

Die reCAPTCHA-Analysen laufen vollständig im Hintergrund. Websitebesucher werden nicht darauf hingewiesen, dass eine Analyse stattfindet.

Die Speicherung und Analyse der Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Webangebote vor missbräuchlicher automatisierter Ausspähung und vor SPAM zu schützen. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Weitere Informationen zu Google reCAPTCHA entnehmen Sie den Google-Datenschutzbestimmungen und den Google Nutzungsbedingungen unter folgenden Links: https://policies.google.com/privacy?hl=de und https://policies.google.com/terms?hl=de.

hCaptcha

Wir nutzen hCaptcha (im Folgenden „hCaptcha“) auf dieser Website. Anbieter ist die Intuition Machines Inc 2211 Selig Dr, Los Angeles, CA 90026, United States (im Folgenden „IMI“).

Mit hCaptcha soll überprüft werden, ob die Dateneingabe auf dieser Website (z. B. in einem Kontaktformular) durch einen Menschen oder durch ein automatisiertes Programm erfolgt. Hierzu analysiert hCaptcha das Verhalten des Websitebesuchers anhand verschiedener Merkmale.

Diese Analyse beginnt automatisch, sobald der Websitebesucher eine Website mit aktiviertem hCaptcha betritt. Zur Analyse wertet hCaptcha verschiedene Informationen aus (z. B. IP-Adresse, Verweildauer des Websitebesuchers auf der Website oder vom Nutzer getätigte Mausbewegungen). Die bei der Analyse erfassten Daten werden an IMI weitergeleitet. Wird hCaptcha im „unsichtbaren Modus“ verwendet, laufen die Analysen vollständig im Hintergrund. Websitebesucher werden nicht darauf hingewiesen, dass eine Analyse stattfindet.

Die Speicherung und Analyse der Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Webangebote vor missbräuchlicher automatisierter Ausspähung und vor SPAM zu schützen. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

Die Datenverarbeitung wird auf die Standardvertragsklauseln (SCC), die in den Datenverarbeitungszusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IMI bzw. den Datenverarbeitungsverträgen enthalten sind.

Weitere Informationen zu hCaptcha entnehmen Sie den Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen unter folgenden Links: https://www.hcaptcha.com/privacy und https://hcaptcha.com/terms.

Quelle: https://www.e-recht24.de

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Angaben gemäß § 5 TMG

Gürtekin & Heperdem GbR
Blankeneser Chausssee 171B
22869 Schenefeld

Vertreten durch:
Herrn Gediz Gürtekin
Herrn Oguz Heperdem

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Telefon: 040 / 609452 -55
E-Mail: info@kfz-schadendienst.de

EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
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Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quelle: https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html

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